Corona Testungen für Privat und im Betrieb

Regelmäßige Tests sollen dabei helfen, die Infektionsrate möglichst niedrig zu halten.

Regeln zum Hände waschen in Corona Zeiten

Ihre Firma möchte gerne Mitarbeiter mit einem Corona Schnelltest testen?
Oder brauchen Sie einen Test für den Besuch im Alten - bzw. Pflegeheim?

Ich teste mit sog. PoC-Antigen-Tests, diese müssen durch medizinisches oder geeignetes geschultes Personal durchgeführt werden. Ich habe hierzu einen speziellen Lehrgang besucht und bin berechtigt, solche Tests durchzuführen und eine Bescheinigung auzustellen.

 

Nach einem Schnelltest bekommt der Getestete eine Bescheinigung, auf der  angegeben ist, wer, bei wem, wann und mit welchem Ergebnis getestet wurde.
Diese Bescheinigung ist 24 Stunden gültig.
Der Test selbst benötigt circa 15 Minuten, um das Ergebnis anzeigen zu können.

Vorraussetzungen

Benötigt werden:

- Geeignete und vom BfArm zugelassene Selbsttests, die Sie für Ihre Firma verwenden können, hier finden Sie eine Liste, wo man sie kaufen kann

- ggf. bringe ich Tests mit, wenn keine vorhanden sind.

- einen Raum, in dem man die  Tests machen kann.
- einen Tisch mit Stuhl

- in etwa die Anzahl der zu testenden Personen.  Rechnen Sie circa 3 Minuten pro Testung, daraus ergibt sich die Zeit, wie lange insgesamt für die Testungen benötigt wird.

Termine

Diese vereinbaren wir individuell, rufen Sie mich einfach an.  Gerne komme ich auch schon zu Arbeitsbeginn in Ihren Betrieb !

Privatpersonen bitte einfach anrufen - dann vereinbaren wir persönlich Ihren individuellen Termin. Preis auf Anfrage.

Kosten

Eigene Tests vorhanden ?

Wenn eigene Tests vorliegen, berechne ich pro Bescheinigung 5 €.
Die Tests können mittlerweile überall gekauft werden, der Preis liegt im Moment bei circa 5-6 €/je Test.

Keine eigenen Tests vorhanden ?

Dann kostet jede getestete Person 10 €, hierin ist der Test
(zum Selbstkostenpreis von 5 €)  sowie die Bescheinigung (24 Std. gültig) enthalten.

Was bedeutet ein negatives Ergebnis?

Ganz ausschließen kann man eine SARS-CoV-2-Infektion trotz negativem Testergebnis nicht. Mögliche Gründe für Fehler können sein: 
• Nach aktuellen Erkenntnissen kann eine Person mit SARS-CoV-2 infiziert sein, sich jedoch in so einem frühen Stadium der Infektion befinden, so dass das Virus noch nicht nachweisbar ist. 
• Verwendeter Test hat das Virus nicht erkannt. 
• Anwendungsfehler (z. B. Abstrich wurde nicht richtig genommen). 
• Antigen-Tests springen erst bei größeren Virusmengen an. 

 

Daher müssen Arbeitgeber und Beschäftigte auch bei negativen Testergebnissen darauf achten, dass die erforderlichen Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen im Betrieb (z. B. nach SARS- CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel) weiterhin umgesetzt werden.

Was passiert bei einem positiven Testergebniss ?

Positiv getestete Beschäftigte müssen sich sofort in Selbstisolation begeben und das Schnelltestergebnis mit einem PCR-Test bestätigen.
Zwar besteht keine eigens dafür geregelte Vorschrift, aber aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Arbeitgeber gegenüber gilt dasselbe auch für die Mitarbeiter, die ein positives Selbsttestergebnis erhalten. Arbeitgeber können die positiv getesteten Arbeitnehmer daher von der Präsenzpflicht auch einseitig entbinden und – wenn möglich – bis zu einem negativen PCR-Testergebnis Homeoffice anordnen.

 

Muss ein positiver Schnelltest gemeldet werden ?

Ja- Bei Schnelltests existieren gesetzliche Regelungen zur Meldung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt. Für die Selbsttests ist diese Meldung nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Ein positives Schnelltestergebnis muss durch einen PCR-Test verifiziert werden. Dieser wird nach der Meldung vom Gesundheitsamt veranlasst.

Eine Meldepflicht des positiven Corona-Testergebnisses besteht für die testende Person auch gegenüber dem Arbeitgeber. Nach Auffassung der Juristen in den Wirtschaftsverbänden ergibt sich diese Meldepflicht aus einer analogen Anwendung des § 8 IfSG. Schutzzweck der Meldung nach § 8 IfSG ist die Nachverfolgung der Ansteckung und die Verhinderung weiterer Ansteckungen. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, seine Belegschaft und die betrieblichen Interessen durch geeignete Maßnahmen zu schützen. 

Müssen überhaupt Tests für die Beschäftigten angeboten werden?

Es handelt sich hier um ein freiwilliges Angebot der Betriebe. Die Test-Frequenz und die Zielgruppe können Betriebe selbst festlegen. (Stand 12.4.2021)


Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft appellieren an die Betriebe, ihren Beschäftigten Selbsttests, und wo dies möglich ist, Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen. Das Testangebot sollte möglichst vielen Beschäftigten gemacht werden.

 

Auch die Arbeitsbedingungen können bei der Testreihenfolge berücksichtigt werden. Beispielsweise kann es sinnvoll sein, Beschäftigte regelmäßig zu testen, die häufig Kundenkontakt haben oder unter Arbeitsbedingungen arbeiten, bei denen Abstände nicht immer eingehalten werden können (zum Beispiel in Produktion, Gastronomie, Einzelhandel oder bei körpernahen Dienstleistungen).

Daneben sind unter Umständen rechtlich bindende Vorgaben, etwa durch Landesverordnungen, zu beachten. Diese Verordnungen können Testpflichten für Betriebe beinhalten, die einzuhalten sind. Eine Übersicht über die Corona-Regeln in den Bundesländern finden Sie > hier.

Quelle: www.handwerksblatt.de  (vom 12. April 2021)