Unterlassene Hilfeleistung -

Strafe fürs wegschauen

Unterlassene Hilfe Leistung - Erste Hilfe sollte immer geleistet werden!

Viele Menschen scheinen keine Erste Hilfe leisten zu wollen, weil sie rechtliche Konsequenzen befürchten. Zu Recht? Unterlassene Hilfeleistung: Strafe droht nur demjenigen, der bewusst wegschaut. Hier die klassischen Argumente von Erste-Hilfe-Muffeln – und was man ihnen erwidern kann.

Unterlassene Hilfeleistung:

Unterlassene Hilfeleistung: Strafe droht grundsätzlich jedem, der bei einem Unglücksfall nicht unverzüglich die ihm bestmögliche und seinen Fähigkeiten entsprechende Hilfe leistet.

So steht es im Strafgesetzbuch (StGB). Der Laie nennt das unterlassene Hilfeleistung (StGB § 323c, „Pflicht zur Hilfeleistung“). Hiervon befreien auch nicht körperliche Einschränkungen, Behinderungen oder Altersgebrechlichkeit. Selbst wenn weitere Maßnahmen dem Helfer zum Beispiel wegen Eigengefährdung nicht möglich sind – einen Notruf abzusetzen bzw. die Unglücksstelle abzusichern, ist jedem zumutbar.

Siehe auch "Erste Hilfe in Corona-Zeiten ?"

 

Strafgesetzbuch (StGB)  § 323c Unterlassene Hilfeleistung

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“.

 

Des weiteren wird man Maßnahmen wie Blutstillung, stabile Seitenlage und Herz-Lungen-Wiederbelebung von einem gesunden Ersthelfer verlangen dürfen. Das gilt umso mehr, wenn er Führerscheininhaber ist.

 

Was fällt unter unterlassene Hilfe Leistung?

Ausnahmen kennt das Gesetz nur wenige. Hierzu zählen die Eigengefährdung (brennendes Haus, reißendes Gewässer) oder die Verletzung anderer wichtiger Pflichten durch die unmittelbare Hilfeleistung. Wie verhält es sich also mit den klassischen Argumenten, die Erste-Hilfe-Muffel vorbringen?

  • Klassiker: Frau auf einsamer Landstraße. Die Autofahrerin ist allein unterwegs und kommt nachts auf einen Unfall zu. Muss sie helfen, obwohl sie Angst vor einer Sittlichkeitstat hat? Der Fall ist zwar eher konstruiert. Dennoch würde auch hier zumindest immer noch die Pflicht, den Unfallort abzusichern und einen Notruf abzusetzen, bestehen. Spätestens wenn ein weiterer Verkehrsteilnehmer stoppt, wäre ihr dies zuzumuten.
  • Klassiker: Grundschullehrerin ist mit Schulklasse unterwegs. Dies ist ein Beispiel für die „Verletzung anderer wichtiger Pflichten“. Sie dürfte ihre Klasse an einer vierspurigen Schnellstraße nicht unbeaufsichtigt zurücklassen, um einem verunglückten Autofahrer Erste Hilfe zu leisten. Ein wichtiger Geschäftstermin oder der gebuchte Flug zählen hingegen nicht zu den „wichtigen Pflichten“.

Unterlassene Hilfeleistung: Strafe bei Fahrlässigkeit ?

Merke: Jeden trifft die Pflicht, zu helfen und die erlernten Maßnahmen einzusetzen. Strafbar macht sich, wer eine Hilfeleistung unterlässt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass einer verletzten oder erkrankten Person keine Hilfe zuteil wird.

Ergreift der Ersthelfer mit der gebotenen Sorgfalt und seinen Fähigkeiten entsprechende Maßnahmen, entfällt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Der Ersthelfer befindet sich in einer akuten Ausnahmesituation und ist kein medizinischer Profi. Insofern trifft ihn nicht einmal dann ein Schuldvorwurf, wenn sich der Gesundheitszustand durch eine falsche Maßnahme wider Erwarten verschlechtert.

  • Klassiker: der auseinanderfallende Schädel nach der Helmabnahme beim Motorradfahrer. Ein solcher Fall ist sehr unwahrscheinlich. Abgesehen davon haben viele Unfallopfer ohne fremde Hilfe oft keine Überlebenschance. Der Ersthelfer wird also auch in diesem Fall nicht belangt. Es gilt die Vermutung, dass der Verletzte, der seinen Willen nicht äußern konnte, jeglichem Versuch der Hilfeleistung in seinem Interesse zugestimmt hätte.

  • Klassiker: die Angst vor einer Sachbeschädigung. Diese Ausrede gehört eher zu den unrühmlichen Begründungen. Das Zerschneiden von Kleidung oder das Einschlagen von Fenstern sind immer im Rahmen des „rechtfertigenden Notstandes“ (Paragraph 34 StGB) zulässig. Bei der Rechtsgüterabwägung überwiegt „Leben und Gesundheit“ im Verhältnis zu einer „Sache“. 
  • Klassiker: der Ersthelfer kann auf Schadenersatz oder gar Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Auch diese Behauptung ist falsch: Nur wenn die Hilfeleistung grob fahrlässig, unsachgemäß durchgeführt wurde, entstünde ein Schadenersatzanspruch. Von einer solchen groben Fahrlässigkeit gehen die Gerichte aber nur dann aus, wenn der Ersthelfer einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen bei der Ersten Hilfe nicht anstellt. Hierzu zählt zum Beispiel der Versuch, eine blutende Kopfplatzwunde dadurch zu behandeln, dass eine Abbindung am Hals angelegt wird.

  • Klassiker: „Zum Schluss dankt mir das keiner und ich habe noch meine Kleidung ruiniert.“ Auch das stimmt so nicht. Der Ersthelfer kann den Ersatz seiner Schäden und Aufwendungen vom Unfallopfer verlangen. Im Übrigen gilt aber auch: Wer in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub Erste Hilfe leistet, ist über die gesetzliche Unfallversicherung gegen alle Personen- und Sachschäden versichert. Also auch wer sich bei der Hilfeleistung selbst verletzt, erhält kostenlose Heilbehandlung, Verletztengeld oder sogar Verletztenrente.

Deshalb gilt grundsätzlich: Kein Ersthelfer muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn er seinen Fähigkeiten entsprechend die bestmögliche Hilfe leistet und so handelt, wie er es gelernt hat. Selbst wenn ihm Fehler unterlaufen, besteht kein Risiko.

Rechtlich am gefährlichsten ist eindeutig das „Wegschauen“. Dem Gesetzgeber kommt es gerade darauf an, dass anderen Erste Hilfe geleistet wird. Bestraft wird also das sozialschädliche Verhalten, nicht der unbeabsichtigte Fehler.

 

Quelle: rettungsdienst.de